Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein bedeutender Schritt in der Digitalisierung des Gesundheitswesens in Deutschland. Sie ermöglicht es gesetzlich Versicherten, ihre Gesundheitsdaten zentral zu verwalten und zu teilen. Doch trotz der Vorteile, die die ePA bietet, wissen viele Versicherte nicht, wie sie diese nutzen können oder wo sie Unterstützung erhalten. Eine Umfrage im Auftrag der Verbraucherzentrale Hamburg zeigt, dass 76 Prozent der gesetzlich Versicherten nicht einmal von der Existenz einer ePA-Ombudsstelle wissen, die ihnen bei Fragen und Problemen zur Seite stehen kann. Besonders bei älteren Menschen ist die Bekanntheit dieser Anlaufstelle gering. Hierbei ist es wichtig zu betonen, dass die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, eine solche Ombudsstelle einzurichten, die Unterstützung bei der Einrichtung der App, dem Verwalten der ePA sowie beim Löschen von Akten und der Einschränkung des Zugriffs auf Inhalte bietet (nw.de).
Eine weitere Umfrage zeigt, dass nur 25 Prozent der Befragten wussten, dass bereits eine elektronische Patientenakte für sie angelegt wurde. Doch was tun, wenn Probleme mit der ePA auftreten oder man Bedenken hinsichtlich des Zugriffs hat? Hier kommen die Ombudsstellen ins Spiel. Diese unterstützen Versicherte nicht nur bei der Einrichtung und Löschung der ePA, sondern auch bei Widersprüchen gegen bestimmte Funktionen. Es ist wichtig zu wissen, dass die Ombudsstellen keine medizinischen Inhalte, wie Arztbriefe oder Befunde, einsehen können. Kontakt zu diesen Stellen erfolgt häufig über spezielle Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der Krankenkassen. Wenn die Ombudsstelle keine ausreichende Unterstützung bietet, kann eine Beschwerde bei der Verbraucherzentrale eingereicht werden (vzhh.de).
Die Nutzung der ePA und ihre Vorteile
Ab Februar 2025 wird die ePA für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland verfügbar sein, es sei denn, sie widersprechen. Die Nutzung der ePA ist freiwillig und kostenlos. Vorhandene ePA-Konten können weitergeführt werden, ohne dass Versicherte jeden Zugriff einzeln genehmigen müssen. Der Zugriff auf die ePA kann jedoch über die ePA-App oder die Ombudsstelle der Krankenkasse verweigert werden. Wenn Versicherte der Nutzung der ePA widersprechen möchten, ist dies jederzeit möglich und die ePA wird dann gelöscht (gesund.bund.de).
Für Kinder und Jugendliche wird ebenfalls eine ePA bereitgestellt, die zunächst von Eltern oder sorgeberechtigten Vertretern verwaltet wird. Ab dem 15. Geburtstag können Jugendliche ihre ePA selbst verwalten oder widersprechen. Die Krankenkassen bieten zudem eine ePA-App an, über die Nutzer auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen und diese verwalten können. Die Identifizierung in der App erfolgt entweder mit dem Personalausweis oder der elektronischen Gesundheitskarte und zugehöriger PIN. Es ist jedoch möglich, die ePA auch ohne App oder Computer zu nutzen, obwohl dies die Möglichkeiten einschränkt, Dokumente selbst einzusehen oder hochzuladen.
Zugriffsrechte und Vertretungsregelungen
Ein wichtiger Aspekt der ePA ist, dass medizinisches Personal für 90 Tage Zugriff auf die ePA hat, nachdem die Gesundheitskarte eingelesen wurde. Bei Bedarf kann dieser Zugriff für bestimmte Praxen oder Einrichtungen verweigert oder der Zeitraum angepasst werden. Auch Apotheken haben für drei Tage Zugriff auf die ePA, sofern nicht widersprochen wird. Darüber hinaus können bis zu fünf Vertreter benannt werden, um die ePA einzusehen und zu verwalten, was insbesondere für Menschen mit Unterstützungsbedarf von großer Bedeutung ist.
Insgesamt zeigt sich, dass die elektronische Patientenakte viele Vorteile bietet, aber auch Fragen und Unsicherheiten aufwirft. Umso wichtiger ist es, dass Versicherte sich aktiv informieren und die Unterstützung ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen, um das volle Potenzial der ePA auszuschöpfen.