Das Jahr 2024 war für die Obst- und Weinbauern in Sachsen stark durch Frostschäden geprägt. In der Folge läuft die Auszahlung von staatlichen Frosthilfen noch bis zum 8. Januar 2025, wobei die Endabrechnung noch aussteht. Das Sächsische Landwirtschaftsministerium hat bislang keine Informationen über mögliche EU-Finanzmittel für die betroffenen Betriebe kommuniziert.

Bisher wurden neun Millionen Euro an Frosthilfe an insgesamt 75 Betriebe, darunter 37 Weinbaubetriebe und 38 Obstbaubetriebe, ausgezahlt. Die Schäden resultierten aus Frostnächten Ende April 2024, die zu erheblichen Ernteausfällen führten. Die sächsische Landesregierung beschloss im Juni 2024, für die Jahre 2024 und 2025 insgesamt 22 Millionen Euro an Frosthilfe bereitzustellen. Die Sächsische Aufbaubank (SAB) ist für die Abwicklung der Hilfen zuständig.

Details zu den Hilfen und Schadenshöhen

Am 7. Oktober 2024 beschloss die EU-Kommission eine Krisenhilfe in Höhe von 46,5 Millionen Euro für frostgeschädigte Agrarerzeuger in Deutschland. Der Anteil dieser EU-Hilfe für sächsische Erzeuger wird nach Abschluss der bundesweiten Antragstellung ermittelt. Die Auszahlung der EU-Hilfen soll bis spätestens 30. April 2025 erfolgen. Antragsteller müssen jedoch die tatsächlichen Schäden durch Sachverständige nachweisen. Für die sächsischen Hilfen liegt der Mindestschaden bei 5.000 Euro, während für die EU-Hilfe ein Mindestschaden von 7.500 Euro geltend gemacht werden muss. Förderberechtigt sind ausschließlich geschädigte Erzeuger und nicht verarbeitende Betriebe.

Der Obstbauverband schätzt die Gesamtschäden in Sachsen auf 50 bis 70 Millionen Euro, während der Weinbauverband die Schäden auf rund 34 Millionen Euro beziffert, inklusive zehn Millionen Euro für die Erneuerung von Junganlagen. Das Landwirtschaftsministerium kann derzeit jedoch keine belastbaren Aussagen zur Höhe der Schäden machen, da die Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist.

Zusätzlich hat der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, am 12. November 2024 die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ unterzeichnet. Diese ermöglicht die Auszahlung von EU-Krisenhilfen an die betroffenen deutschen Obst- und Weinbaubetriebe. Die Schäden traten ebenfalls im April 2024 auf, als die Obstbäume in Blüte standen und die Weinreben austrieben. Özdemir setzte sich erfolgreich dafür ein, dass auch deutsche Betriebe in die EU-Frosthilfen einbezogen werden. Unter den neuen Bestimmungen können Anträge bis zum 8. Januar 2025 bei den zuständigen Landesstellen eingereicht werden.

Beihilfeberechtigt sind Betriebe, die einen Ertragseinbruch von mehr als 30 Prozent und einen Mindestschaden von 7.500 Euro verzeichnen können. Der betriebsindividuelle Entschädigungssatz wird nach Eingang aller Anträge festgelegt, wobei die Obergrenze des Entschädigungssatzes 40 Prozent des entstandenen Schadens pro Betrieb beträgt. Eine Kumulation von Landeshilfen mit den EU-Mitteln ist unter Beachtung der beihilferechtlichen Höchstfördergrenzen möglich. Besonders in Ost- und Süddeutschland wurden erhebliche Schäden im Obst- und Weinbau durch die Spätfröste verursacht. Die Gesamtschäden werden in diesem Sektor auf rund 286 Millionen Euro geschätzt. Ertragsausfälle im Obstanbau betragen, je nach Kultur und Standort, zwischen 20 und 100 Prozent, mit besonderen Verlusten bei Kernobst, Steinobst und Beerenobst. Auch im Weinanbau liegen die Schäden im Bereich von 30 bis 100 Prozent.